Hundeabgaben und Hundemarke

Gesetzliche Grundlage:  NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Hundeanmeldung

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabmeldung

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhandengekommen oder verstorben ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Hundeabgabemarke

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.

Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.


Aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von der Gemeinde verordnete Hundeabgabetarife (§ 2 NÖ Hundeabgabegesetz) siehe unten angeführten Link zum Anmeldeformular.

Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hier kommen Sie zu der Hundeabgabe und den Anmeldeformularen!

Zuständig