Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer wird mit dem Bundesgesetz KommStG 1993 geregelt. Gem. 14 Abs. 2 F-AG fließt der Ertrag ausschließlich den Gemeinden zu, die bei der Erhebung an das Kommunalsteuergesetz gebunden sind.  

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die von einem Unternehmer jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. 

Steuerschuldner (Abgabepflichtiger) ist der Unternehmer. Dieser hat die Berechnung der Kommunalsteuer selbst vorzunehmen, es liegt eine so genannte Selbstberechnungsabgabe vor. Die Entrichtung hat bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu erfolgen.  

Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte.

Gegebenenfalls ist eine formlose Meldung der bestehenden Kommunalsteuerpflicht unter Angabe des Unternehmensgegenstandes sowie der Finanzamts-Steuernummer und Ansuchen um eine Abgabenkontonummer einzubringen.

Zuständig